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Satzung

 

Hier können Sie unsere Satzung nachlesen. Wir haben sie so einfach gehalten, wie es in Deutschland für einen eingetragen und gemeinnützigen Verein möglich ist.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Technologie im Marketing (DGTM)“. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

 

„Deutsche Gesellschaft für Technologie im Marketing (DGTM) e.V.“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung im Sinne der Allgemeinheit. Von der Arbeit des Vereins profitieren sollen vor allem Unternehmen, Behörden, Nichtregierungsorganisationen, gemeinnützige Organisationen, Forschungs- und Bildungsinstitutionen sowie interessierte Einzelpersonen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Förderung der Weiterentwicklung des Marketings in der digitalen Welt durch den Einsatz von Technologie in Theorie und Praxis sowie in Forschung und Lehre u.a. durch das Initiieren von Studien, Analysen und wissenschaftlichen Publikationen.

  2. Austauschplattformen, öffentliche Veranstaltungen und Kongresse sowie Publikationen zum Aufbau von Know-how und zum Austausch von Best Practises zwischen den Mitgliedern.

  3. die Entwicklung von Anforderungen an die Ausbildung kompetenten Marketing- und Technologie/IT-Nachwuchses sowie von Angeboten zur Weiterbildung von Mitarbeitern und Führungskräften in Marketing und IT.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die über zwei Referenzen von Vollmitgliedern verfügt.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und soll bei natürlichen Personen den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die Namen der beiden Referenzen enthalten.

 

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

 

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

Natürliche und juristische Personen haben in Abstimmungen jeweils eine Stimme. Juristische Personen müssen für Mitgliederversammlungen einen Vertreter definieren.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

  3. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden.

  4. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31.01. zu zahlen.

  5. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres in den Verein ein, so wird anteilig der Jahresbeitrag für das laufende und die ggf. verbleibenden Quartale des Geschäftsjahres fällig.

 

Der Beitrag juristischer Personen (im folgenden „Firmen" genannt) richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter, die sie zu den Veranstaltungen der DGTM entsenden wollen. Der Jahresbeitrag pro Mitarbeiter entspricht dem einer einzelnen natürlichen Person. Firmen legen zu Beginn eines Geschäftsjahres fest, wie viele Mitarbeiter sie anmelden wollen und entrichten den entsprechenden Beitrag. Dabei legen sie sich nicht auf konkrete Mitarbeiter fest, sondern können von Fall zu Fall entscheiden, wen sie entsenden.

 

Auch zur Mitgliederversammlung können Firmen die Anzahl an Mitarbeitern entsenden, für die sie den Jahresbeitrag entrichtet haben. Gemäß §3 haben Firmen in der Mitgliederversammlung in Abstimmungen nur eine Stimme und müssen einen Vertreter der Firma benennen, der das Stimmrecht ausübt. Mitarbeiter, die dem Vorstand der DGTM angehören, müssen zur Mitgliederversammlung entsendet werden und müssen auch als Vertreter benannt werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn das Vorstandsmitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei oder mehr Personen, in jedem Fall jedoch aus dem Vorsitzenden und dem Vorstand Finanzen (Schatzmeister). Über die Erweiterung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand im Sinne von §26 Abs.2 BGB sind der Vorsitzende und der Vorstand Finanzen (Schatzmeister). Beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die Geschäfte ausschließlich von dem Vorsitzenden geführt. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt der Vorstand Finanzen die Geschäfte des Vereins.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorstand Finanzen (Schatzmeister) schriftlich einberufen, dies kann auch über E-Mail erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. E-Mail-Adresse.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorstand Finanzen (Schatzmeister) geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft, Forschung undoder Bildung.

 

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

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